Datenschutzbeauftragter

Die gesetzliche Pflicht einen Datenschutzbeauftragen zu bestimmen tritt ein, wenn Sie 10 Mitarbeiter beschäftigen, die automatisierte personenbezogene Daten verarbeiten (§ 4f Abs. 1 Satz 1 und 4 BDSG), oder wenn Sie 20 Personen oder mehr beschäftigen, die nicht automatisierte Daten verarbeiten (§ 4f Abs. 1 Satz 1, 3 BDSG). Die Gesetzgebung spricht hierbei bewusst von Personen und nicht von Beschäftigten, weil Teilzeitkräfte und Freiberufler ebenfalls voll berücksichtigt werden. Auch wenn Sie eine Videoüberwachung einsetzen, sind Sie verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten mit ins Boot zu nehmen.


Wenn Sie einen Datenschutzbeauftragten in Ihrem Unternehmen bestimmen wollen müssen Sie einige Punkte beachten, wie z. B. dass keine Führungskräfte als Datenschutzbeauftragten bestellt werden dürfen, damit keine Interessekonflikte entstehen. Auch müssen Sie für den bestellte Mitarbeiter besondere, sehr hohe Kündigungsschutzauflagen und Fortbildungskosten einplanen. Dies sind unter anderem gute Gründe, warum ein externer Datenschutzbeauftragter sinnvoller ist. Er erspart Ihnen Zeit und Kosten.


Wir beraten Sie im Bezug auf die gesetzliche Anforderungen und Maßnahmen und stehen Ihnen gerne als externen Datenschutzbeauftragten zur Seite. Sprechen Sie uns gerne an.